Hier sind die wichtigsten Fälle, die immer wieder zu Minderungsurteilen bei Bauarbeiten und Renovierung geführt haben:

1. Minderung bei Großbaustellen

Befinden sich im Umkreis um das Hotel mehrere Großbaustellen, dürfen Pauschalreisende den Preis um 60 % / Erwachsener und pro Urlaubstag mindern. (Landgericht Köln)
Ein Umzug in ein weit entferntes Hotel ist nicht zumutbar.

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2. Kleine Reperaturen im Hotel, keine Minderung

Kleinere Reperaturen im Hotel und Außenanlagen werden als Unannehmlichkeiten bezeichnet, ausser der Veranstalter verspricht besonere Ruhe. Ebenso berechtigt der Anblick einer Baustelle ohne Tätigkeit

3. Baulärm im Hotelzimmer

Wird man durch Baulärm in einem gegenüberliegenden Zimmer gestört, kann man den Reisepreis mindern. Man ist nicht verpflichtet, ein anderes als das gebuchte Zimmer zu nehmen.  Eine Minderung von 30 % ist hier gerechtfertigt (Amtsgericht Bad Homburg 1997).

4. Renoverarbeiten im Hotel

Wenn im Hotel von Morgens bis Abends Handwerker durch Renovierarbeiten Lärm verursachen hat der Reisende Anspruch auf 20 % des Reisepreises.

5. Minderung bei Bautätigkeit an Außenanlage

Bei Lärmbelästigung ausserhalb des Hotels kann man den reisepreis um 5 % mindern.

6. Minderung wenn die Hotelanlage noch nicht fertig ist

Ist die Hotelanlage noch nicht fertig gestellt, so dass das Gelände in der näheren Umgebung  verdreckt oder fehlenden die zugesicherten Freizeiteinrichtungen, so hat der Reiseveranstalter 55 % des Reisepreises zu erstatten.

Bitte beachten: Alle hier geschilderten Fälle sind als Einzelfall zu betrachten und sollen nur als Orientierungshilfe dienen.

Weiterführende Infos zum Thema Reisen

Peter, 18. März, Minderung des Reisepreises bei Bauarbeiten

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